Corona Update – wichtige Informationen

Wir haben hier für euch die relevantesten Informationen, links und Formulare übersichtlich zusammen gestellt…

Empfehlungen zu Beachvolleyball-Trainings ab 15.5.2020

OEVV_Empfehlungen_ab_15.05.2020

ÖVV Empfehlungen BV-Trainings Plakat

ÖVV_Training in Coronazeiten

COVID19_Einverstaendniserklärung_Teilnahme


Sitzungen

Durch die neue Lockerungsverordnung wurde auch für Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen die Beschränkung auf 10 Personen aufgehoben. Somit ist das physischen Zusammentreffen bei Sitzungen wieder möglich. Dabei wird das Einhalten der Schutzmaßnahmen für Kundenbereiche (mindestens ein Meter Abstand, 10 m2/Person und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) empfohlen. Da es aber aus organisatorischen Gründen (z.B. Verfügbarkeit von geeigneten Räumlichkeiten) dazu kommen kann, dass diese Sitzungen trotzdem nicht in dieser Form abgehalten werden können, besteht weiterhin die Möglichkeit der Verschiebung bzw. Abhaltung in Form einer Videokonferenz.


PRAE – Ausnahmeregelung

Die Ausnahmesituation rund um COVID-19 hat betreffend die Verwendung der Pauschalen Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) einige Fragen aufgeworfen. Da für Heimtrainings bzw. angeleitete Trainings via Videokonferenz kein Reiseaufwand entsteht bzw. entstand, dürfte die PRAE nicht sozial- und steuerfrei zur Auszahlung gebracht werden. Durch intensive Bemühungen des Sports konnte nun eine Ausnahmeregelung für die Anwendung der PRAE erwirkt werden, welche gestern im Nationalrat beschlossen wurde.

Gemäß dieser darf, wenn aufgrund der COVID-19 Krise Sportstätten gesperrt sind bzw. waren und alle anderen Voraussetzungen (Ausübung in nebenberuflicher Tätigkeit, Einhaltung der Tageshöchstgrenze von € 60.- etc.) für den Bezug erfüllt sind, auch ohne das Vorliegen einer Reisetätigkeit (z.B. Training zu Hause, Training in Form einer Videokonferenz) vom Verein/Verband steuer- und sozialversicherungsfrei eine PRAE ausgezahlt werden kann. Zeitraum der Anwendbarkeit: 16.3.2020 (Beginn Schließung der Sportstätten) bis 31.12.2020. Diese Ausnahmeregelung gilt rückwirkend mit 16.3. für die Zeiträume im Jahr 2020, in welchen die Sportstätten gesperrt sind. Die „Einsatztage“ sind entsprechend zu dokumentieren, auch wenn die „Einsatztage“ zu Haus erbracht wurden.

Formulare und Richtlinien findet ihr HIER

gesetzliche Grundlagen findet ihr HIER


weiterführende links

Sport Austria:

https://www.sportaustria.at/de/schwerpunkte/mitgliederservice/informationen-zum-coronavirus/faq-coronakrise/

Volleynet:

http://www.volleynet.at/fragen-antworten-zur-verordnung-des-bundesministeriums-und-zu-den-oevv-empfehlungen-ab-15-mai/

Stand: 20.05.2020

 

 

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